<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Mein Versicherungstarif</title>
	<atom:link href="http://www.mein-versicherungstarif.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.mein-versicherungstarif.de</link>
	<description>Der Ratgeber für Versicherungen und Versicherungstarife</description>
	<lastBuildDate>Mon, 15 Feb 2010 12:50:02 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.5</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Betriebsrente: Vertragsgestaltung bei Arbeitsplatzverlust</title>
		<link>http://www.mein-versicherungstarif.de/betriebsrente-vertragsgestaltung-bei-arbeitsplatzverlust/</link>
		<comments>http://www.mein-versicherungstarif.de/betriebsrente-vertragsgestaltung-bei-arbeitsplatzverlust/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 12:50:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatzverlust]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsgestaltung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mein-versicherungstarif.de/?p=26</guid>
		<description><![CDATA[Betriebsrenten sind eine beliebte Form der Altersvorsorge, die von vielen Arbeitnehmern genutzt wird. Allerdings gibt es gerade im Falle eines Arbeitsplatzverlustes einige Details, auf die der Beschäftigte achten sollte. So ist es für jüngere Arbeitnehmer wichtig, dass in einem eventuellen Aufhebungsvertrag festgelegt wird, dass die Ansprüche für die Betriebsrente nicht verfallen können.
Das Gesetz zur Verbesserung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betriebsrenten sind eine beliebte Form der <a href="http://finanzen-versicherungen.info/altersvorsorge">Altersvorsorge</a>, die von vielen Arbeitnehmern genutzt wird. Allerdings gibt es gerade im Falle eines Arbeitsplatzverlustes einige Details, auf die der Beschäftigte achten sollte. <span id="more-26"></span>So ist es für jüngere Arbeitnehmer wichtig, dass in einem eventuellen Aufhebungsvertrag festgelegt wird, dass die Ansprüche für die Betriebsrente nicht verfallen können.</p>
<p>Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) garantiert dem Arbeitnehmer, dass zugesagte Versorgungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten bleiben. Dafür muss allerdings der Anspruch &#8220;unverfallbar&#8221; geworden sein. Als unverfallbar bezeichnet man Betriebsrentenansprüche dann, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und der Arbeitgeber seit mindestens fünf Jahren eine Betriebsrentenzusage gemacht hat. Bei neuen Verträgen ab 2009 gilt als neue Altersgrenze nicht mehr 30, sondern 25 Jahre.</p>
<p>Dies bedeutet also, dass ein jüngerer Arbeitnehmer, der weniger als fünf Jahre im Betrieb beschäftigt war und ausscheidet, seinen Rentenanspruch gegenüber dem Arbeitgeber verlieren kann, wenn im Aufhebungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Daher sollten Betroffene in jedem Fall auch über die Altersvorsorge mit ihrem Chef verhandeln und die Unverfallbarkeit der Ansprüche schriftlich vereinbaren.</p>
<p>Keine Sorgen über ein Verfallen der Ansprüche müssen sich solche Arbeitnehmer machen, die ihre betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung selbst finanzieren. Selbst bei einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers bleiben die Ansprüche auf die Betriebsrente erhalten, da in solchen Fällen die Unverfallbarkeit ohne Verzögerung eintritt. Dies wurde bereits vom Landgericht Coburg in einem Urteil von 2007 rechtskräftig festgestellt (Az.: 14 O 52/06).</p>
<p>Sofern in einem neuen Unternehmen ebenfalls ein Versorgungssystem existiert, kann der Arbeitnehmer im neuen Job den Wert seines Anspruchs aus der Pensionskasse oder seiner Direktversicherung übertragen lassen und die Versorgungsansprüche weiter ausbauen. Gibt es keine betriebliche Altersvorsorge im neuen Betrieb, werden die bisher angesparten, unverfallbaren Guthaben eingefroren oder weiter verzinst. Dies hängt auch vom jeweiligen Vertrag ab. Zu Beginn des <a href="http://www.geld-und-finanzen.com/rentenversicherung-verunsicherung-nach-bekanntwerden-der-fehlberechnungen-141">Rentenbezugs</a> im Ruhestand wird dieses Guthaben dann entweder als Rente oder komplett mit einer Zahlung an den Versicherten ausgezahlt.</p>
<p>Die Rentenansprüche können im Einzelfall auch direkt ausgezahlt werden. Dafür gelten allerdings enge Grenzen. Macht der Arbeitnehmer beispielsweise von seinem Recht auf &#8220;Übertragung der Anwartschaft&#8221; Gebrauch, ist die Auszahlung laut BetrAVG nicht möglich.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mein-versicherungstarif.de/betriebsrente-vertragsgestaltung-bei-arbeitsplatzverlust/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

